
Unternehmen müssen ab dem 1. Januar 2025 in der Lage sein, eRechnungen zu empfangen. Die entsprechende Regelung wurde mit dem Wachstumschancengesetz am 27. März 2024 beschlossen.
Wichtig: Eine PDF-Rechnung gilt nicht als eRechnung im Sinne des Gesetzes – auch wenn sie elektronisch versendet wird. Sie entspricht weiterhin einer Papierrechnung.
Eine echte eRechnung ist ein strukturierter elektronischer Datensatz, der maschinell verarbeitet werden kann. Derzeit wird häufig das ZUGFeRD-Format verwendet – eine sogenannte Hybridlösung, die sowohl maschinenlesbare Daten als auch ein PDF-Dokument enthält.
Eine Ausnahme gilt für Kleinbetragsrechnungen bis 250 € brutto – z. B. typische Kassenzettel im Einzelhandel. Diese dürfen weiterhin in Papier- oder PDF-Form übergeben werden.
Die großen Buchhaltungssysteme – darunter auch DATEV Unternehmen online, das ich einsetze – sind bereits in der Lage, eRechnungen zu empfangen.
Die Pflicht zum Empfang von eRechnungen gilt ausschließlich für Unternehmen. Privatpersonen sind von dieser gesetzlichen Regelung nicht betroffen.
Bei Fragen zur konkreten Umsetzung oder zur Einordnung im Einzelfall stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
