Jahresabschluss

Handelsrechtlicher Jahresabschluss

Der Jahresabschluss basiert auf der Buchhaltung. Dieser wird im Rahmen der Jahresabschlusserstellung durch Abschlussbuchungen ergänzt, die die Buchhaltung entsprechend der Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) anpassen. Dazu gehören unter anderem Rückstellungen für die Jahresabschlusserstellung und die sich ggf. ergebende Steuernachzahlung sowie Abgrenzung von Leistungen, die über den Jahreswechsel hinaus laufen.

Veröffentlichung oder Hinterlegung beim Bundesanzeiger

Der Jahresabschluss von Gesellschaften muss grundsätzlich beim Bundesanzeiger bis zum Ende des Folgejahres veröffentlicht werden. Eine Ausnahme besteht nur, wenn mindestens eine Person Vollhafter ist. Die Frist kann nicht verlängert werden, da sie EU-weit gilt, aber in den letzten Jahren wurden Mahnungen erst ab einem späteren Datum verschickt.

Es gibt größenabhängige Erleichterungen bei der Veröffentlichung. So müssen kleine Gesellschaften beispielsweise lediglich die Bilanz und den Anhang veröffentlichen und Kleinstgesellschaften nur die Bilanz beim Bundesanzeiger hinterlegen.

Voraussetzung für die Einreichung beim Unternehmensregister ist grundsätzlich die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung. Dies sollte in einem schriftlichen Protokoll festgehalten werden.

Meine Leistungen

Gern erstelle ich den Jahresabschluss auf Grundlage der von Ihnen oder mir erstellten Buchhaltung. Dazu führe ich die notwendigen Abschlussbuchungen durch und bereite die Einreichung beim Bundesanzeiger vor. Mit dem vorliegenden Gesellschafterversammlungsprotokoll und der entsprechenden Freigabe von Ihnen führe ich dann die elektronische Übermittlung durch.