
Kapital- und bestimmte Personengesellschaften werden handelsrechtlich in vier Größenklassen unterteilt: Kleinstgesellschaften sowie kleine, mittelgroße und große Gesellschaften.
Die jeweilige Größenklasse bestimmt, wie umfangreich der Jahresabschluss ausfallen muss – etwa in Bezug auf Gliederung, Anhang, Lagebericht oder Offenlegung. Kleinstgesellschaften müssen den Jahresabschluss lediglich hinterlegen. Mittelgroße und große Gesellschaften sind zudem prüfungspflichtig – das heißt, der Jahresabschluss muss durch einen Wirtschaftsprüfer testiert werden.
Die Schwellenwerte wurden zum 17. April 2024 inflationsbedingt angepasst. Die neuen Werte gelten verpflichtend für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen. Für das Vorjahr besteht ein Wahlrecht. Ein Wechsel der Größenklasse erfolgt, wenn die Schwellenwerte in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren über- oder unterschritten werden.
Die aktuellen Schwellenwerte im Überblick:
| Größenklasse | Kleinst- | klein | mittelgroß | groß |
| Rechtsgrundlage | § 267a HGB | § 267 (1) HGB | § 267 (2) HGB | § 267 (3) HGB |
| Bilanzsumme | bis 450 TEUR | bis 7,5 Mio. EUR | bis 25 Mio. EUR | über 25 Mio. EUR |
| Umsatzerlöse | bis 900 TEUR | bis 15 Mio. EUR | bis 50 Mio. EUR | über 50 Mio. EUR |
| Arbeitnehmer | bis 10 | bis 50 | bis 250 | über 250 |
