Anpassung der Größenklassen

Die Größenklassen unterteilen Gesellschaften in Kleinstgesellschaften sowie kleine, mittelgroße und große Gesellschaften.

Die Größenklasse beeinflusst insbesondere, wie weit der handelsrechtliche Jahresabschlusses untergliedert wird. Darüber hinaus wird dadurch bestimmt, ob ein Anhang bzw. Lagebericht notwendig ist. Kleinstgesellschaften müssen den Jahresabschluss lediglich hinterlegen und nicht offenlegen. Mittelgroße und große Gesellschaften sind prüfungspflichtig und müssen somit durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüft werden.

Aufgrund der Inflation wurden die Grenzen für die Größenklassen mit Wirkung zum 17.04.2024 angepasst. Die neuen Schwellenwerte müssen zwingend für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen, angewendet werden. Für das Jahr davor besteht ein Wahlrecht. Ein Wechsel der Größenklasse erfolgt immer dann, wenn die Grenzen in zwei aufeinander folgenden Jahren über- oder unterschritten wurden.

Die neuen Schwellenwerte ergeben sich wie folgt:

GrößenklasseKleinst-kleinmittelgroßgroß
Rechtsgrundlage§ 267a HGB§ 267 (1) HGB§ 267 (2) HGB§ 267 (3) HGB
Bilanzsummebis 450 TEURbis 7,5 Mio. EURbis 25 Mio. EURüber 25 Mio. EUR
Umsatzerlösebis 900 TEURbis 15 Mio. EURbis 50 Mio. EURüber 50 Mio. EUR
Arbeitnehmerbis 10bis 50bis 250über 250