Die Größenklassen unterteilen Gesellschaften in Kleinstgesellschaften sowie kleine, mittelgroße und große Gesellschaften.
Die Größenklasse beeinflusst insbesondere, wie weit der handelsrechtliche Jahresabschlusses untergliedert wird. Darüber hinaus wird dadurch bestimmt, ob ein Anhang bzw. Lagebericht notwendig ist. Kleinstgesellschaften müssen den Jahresabschluss lediglich hinterlegen und nicht offenlegen. Mittelgroße und große Gesellschaften sind prüfungspflichtig und müssen somit durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüft werden.
Aufgrund der Inflation wurden die Grenzen für die Größenklassen mit Wirkung zum 17.04.2024 angepasst. Die neuen Schwellenwerte müssen zwingend für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen, angewendet werden. Für das Jahr davor besteht ein Wahlrecht. Ein Wechsel der Größenklasse erfolgt immer dann, wenn die Grenzen in zwei aufeinander folgenden Jahren über- oder unterschritten wurden.
Die neuen Schwellenwerte ergeben sich wie folgt:
Größenklasse | Kleinst- | klein | mittelgroß | groß |
Rechtsgrundlage | § 267a HGB | § 267 (1) HGB | § 267 (2) HGB | § 267 (3) HGB |
Bilanzsumme | bis 450 TEUR | bis 7,5 Mio. EUR | bis 25 Mio. EUR | über 25 Mio. EUR |
Umsatzerlöse | bis 900 TEUR | bis 15 Mio. EUR | bis 50 Mio. EUR | über 50 Mio. EUR |
Arbeitnehmer | bis 10 | bis 50 | bis 250 | über 250 |