Zuordnungsfristen bei gemischt genutzten Gegenständen

Schwarzer Firmenwagen vor Glasfassade eines Bürogebäudes – Illustration betrieblicher Zuordnungsfristen

Wer einen Gegenstand sowohl privat als auch betrieblich nutzt, muss sich bei Anschaffung entscheiden, ob und in welchem Umfang er dem Unternehmensvermögen zugeordnet wird. Diese Entscheidung beeinflusst insbesondere den Vorsteuerabzug.

Kategorien der Zuordnung:

  • Über 50 % betriebliche Nutzung: Der Gegenstand gehört zwingend zum Unternehmensvermögen.
  • 10 % bis 50 % betriebliche Nutzung: Es besteht ein Wahlrecht zur Zuordnung – ganz, teilweise oder gar nicht.
  • Unter 10 % betriebliche Nutzung: Keine Zuordnung zum Unternehmensvermögen möglich.

Frist für die Entscheidung:
Die Zuordnung muss spätestens bis zum gesetzlichen Abgabetermin ohne Steuerberater (derzeit 31. Juli des Folgejahres) gegenüber dem Finanzamt dokumentiert werden – z. B. durch den Vorsteuerabzug in einer Umsatzsteuer-Voranmeldung oder eine gesonderte Mitteilung. Diese Frist ist nicht verlängerbar und gilt auch dann, wenn die USt-Jahreserklärung erst später abgegeben wird.

Unterschied zwischen Umsatz- und Ertragsteuer:
Die umsatzsteuerliche Zuordnung (für den Vorsteuerabzug) ist unabhängig von der ertragsteuerlichen Einordnung als Betriebs- oder Privatvermögen. So kann ein Gegenstand umsatzsteuerlich vollständig zugeordnet werden, ertragsteuerlich aber nur mit dem tatsächlichen betrieblichen Nutzungsanteil angesetzt werden.

Fazit:
Wer gemischt genutzte Gegenstände anschafft, sollte die Zuordnung frühzeitig klären und dokumentieren, um den Vorsteuerabzug nicht zu verlieren.