Geschenke aus steuerlicher Sicht – was ist ab 2024 zu beachten?

Geschenke im Unternehmenskontext – steuerlich richtig behandelt

Ob zu Weihnachten, als Dankeschön oder zum Jubiläum – kleine Geschenke gehören für viele Unternehmen dazu. Doch steuerlich gelten klare Regeln. Ab dem Jahr 2024 wurde die Freigrenze für Geschäftsfreunde angehoben – andere Grenzen und Voraussetzungen bleiben jedoch bestehen.

In diesem Beitrag erhalten Sie einen kompakten Überblick zur steuerlichen Behandlung von Geschenken – sowohl an Geschäftspartner als auch an Arbeitnehmer.

Geschenke an Geschäftsfreunde

Geschenke an Geschäftspartner können unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebsausgaben abziehbar sein. Die seit 2024 geltende Freigrenze liegt bei 50 € brutto pro Person und Kalenderjahr (vorher: 35 €).

Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug:

  • Das Geschenk ist geschäftlich veranlasst.
  • Die Freigrenze von 50 € brutto wird je Empfänger und Kalenderjahr nicht überschritten.
  • Die ordnungsgemäße Aufzeichnung in der Buchhaltung ist erfolgt (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG).

Wichtig: Wird die Freigrenze überschritten, ist das gesamte Geschenk nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. Es entfällt außerdem der Vorsteuerabzug – es sei denn, es handelt sich um ein ausschließlich betrieblich nutzbares Wirtschaftsgut, das nicht sinnvoll privat verwendet werden kann (z. B. spezielles Fachwerkzeug). In solchen Fällen ist der Nachweis durch den Schenker zu führen.

Empfehlung:

Führen Sie eine Geschenkedokumentation, in der Empfänger, Anlass und Betrag festgehalten werden. Das erleichtert im Zweifel die Nachweispflicht gegenüber dem Finanzamt.

Streuartikel

Streuwerbeartikel (z. B. Kugelschreiber, Notizblöcke oder Kalender mit Werbeaufdruck) gelten nicht als Geschenke, wenn sie:

  • nicht mehr als 10 € brutto kosten und
  • an eine Vielzahl von Empfängern ohne individuelle Auswahl abgegeben werden.

Solche Artikel sind uneingeschränkt abziehbar und führen beim Empfänger nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen.

Pauschale Versteuerung bei Geschenken

Auch bei abziehbaren Geschenken kann beim Empfänger ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil entstehen. Diesen kann das schenkende Unternehmen durch eine pauschale Versteuerung nach § 37b EStG übernehmen:

  • Steuersatz: 30 % zzgl. Soli & ggf. Kirchensteuer
  • Gilt für Geschenke an Geschäftsfreunde oder Arbeitnehmer
  • Einheitliche Anwendung für alle Zuwendungen eines Jahres erforderlich
  • Anzeigepflicht gegenüber dem Finanzamt

Die pauschale Steuer ist selbst wiederum nicht als Betriebsausgabe abziehbar, wenn das zugrunde liegende Geschenk die Freigrenze überschreitet.

Geschenke an Arbeitnehmer

Zuwendungen an Mitarbeitende sind grundsätzlich lohnsteuerpflichtig, außer es greifen steuerfreie Ausnahmen.

Typische steuerfreie Varianten:

  • Sachzuwendungen bis 50 € pro Monat (z. B. Gutscheine, Tankkarten), sofern sie die gesetzlichen Anforderungen erfüllen (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG)
  • Aufmerksamkeiten aus besonderem persönlichem Anlass bis 60 € brutto (z. B. Geburtstag, Hochzeit, Geburt eines Kindes, Betriebsjubiläum)

Weihnachten, Ostern oder andere Feiertage gelten nicht als „besonderer persönlicher Anlass“. Zuwendungen zu diesen Anlässen fallen ggf. unter die 50-€-Sachbezugsgrenze oder sind zu versteuern.

Hinweis zu Gutscheinen:

Nicht alle Gutscheine gelten als Sachzuwendung. Nur zweckgebundene Gutscheine (z. B. für einen bestimmten Laden oder eine bestimmte Produktgruppe) erfüllen die Voraussetzungen der 50-€-Sachbezugsfreigrenze.

Allgemeine Gutscheine, etwa von Amazon oder großen Online-Marktplätzen, gelten steuerlich als Geldleistung – und sind damit nicht steuerfrei.

Hinweis: Geldgeschenke sind unabhängig vom Betrag immer steuerpflichtig, auch wenn sie unter 50 € liegen.

Fazit

Mit der Anhebung der Freigrenze auf 50 € für Geschenke an Geschäftsfreunde ist eine längst überfällige Inflationsanpassung erfolgt. Dennoch bleiben die steuerlichen Vorgaben komplex – sowohl im Umgang mit Arbeitnehmergeschenken als auch bei der Frage der Betriebsausgabenabzugsfähigkeit.

Ich unterstütze Sie gerne bei der richtigen steuerlichen Einordnung – sowohl bei der Planung als auch bei der Dokumentation von Geschenken.